E-Bike-Licht nach StVZO: Pflicht vor dunklen Tagen
Was gilt fürs E-Bike? Weißes Abblendlicht, rote Schlussleuchte und die vorgeschriebenen Rückstrahler müssen am Rad sitzen, nicht an Helm oder Jacke.
E-Bike-Licht vor der dunklen Jahreszeit: Was die StVZO wirklich verlangt
Am Pedelec gilt dieselbe Beleuchtungspflicht wie am Fahrrad. Du brauchst weißes Abblendlicht vorn, eine rote Schlussleuchte hinten, die vorgeschriebenen Rückstrahler und eine seitliche Kenntlichmachung. Das steht in § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Einschalten musst du das Licht in der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sicht sonst zu schlecht ist. Das steht in § 17 der Straßenverkehrs-Ordnung.
In Nordhausen geht die Sonne am 28. August 2026 um 20:12 Uhr unter. Die Tage werden weiter kürzer. Wer abends von der Arbeit kommt oder eine Runde durch Helbetal oder Kyffhäuser plant, braucht die Pflichtbeleuchtung am Rad, nicht nur eine Stirnlampe.
Dieser Beitrag gilt für Pedelecs bis 25 km/h. Die gelten im Verkehr als Fahrrad. S-Pedelecs bis 45 km/h sind eine andere Fahrzeugklasse. Die grobe Einordnung steht im Beitrag EN 15194 beim E-Bike: 250 Watt und 25 km/h.
Was am Pedelec Pflicht ist
§ 67 StVZO sagt zuerst: Ein Fahrrad darf im öffentlichen Verkehr nur fahren, wenn die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen drauf sind. Für ein normales, einspuriges Pedelec heißt das mindestens:
- einen oder zwei nach vorn wirkende Scheinwerfer für weißes Abblendlicht
- mindestens einen nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler
- hinten eine Schlussleuchte für rotes Licht
- hinten einen roten, nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie Z
- an den Pedalen gelbe Rückstrahler, die nach vorn und nach hinten wirken
- seitliche Kenntlichmachung an beiden Laufrädern
Schlussleuchte und Z-Rückstrahler dürfen in einem Gerät stecken. Der weiße Front-Rückstrahler darf im Scheinwerfer sitzen. Zusätzliche Rückstrahler sind erlaubt, ersetzen aber die Mindestausstattung nicht.
Für die Seite hast du die Wahl. Entweder ringförmig zusammenhängende weiße Reflexstreifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen. Oder Speichen, die vollständig weiß retroreflektierend sind, beziehungsweise Speichenhülsen an jeder Speiche. Oder mindestens zwei um 180 Grad versetzte gelbe Speichenrückstrahler je Rad.
Die Anbauhöhen stehen in Absatz 8: Scheinwerfer und vorderer Rückstrahler zwischen 400 und 1 200 Millimetern, hinten Schlussleuchte und Rückstrahler zwischen 250 und 1 200 Millimetern.

Wann das Licht an muss
Die Ausrüstung steht in der StVZO. Das Benutzen steht in der StVO. § 17 Absatz 1 StVO: Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Sie dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
„Sonst erfordern“ ist kein Schönwetter-Hinweis. IMTEST nennt als Beispiele Nebel, starken Regen, Schneefall oder einen Tunnel. Der ADFC schreibt dasselbe für schwierige Sicht, etwa bei Regen.
Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein. Sie müssen aber in der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei schlechter Sicht angebracht werden. Wer nur bei klarem Tageslicht fährt, muss Klemmleuchten laut StVZO und ADFC nicht mitführen. Liegen sie zu Hause, wenn es auf dem Rückweg dämmert, fehlt die vorgeschriebene Beleuchtung.
In Nordhausen endet die bürgerliche Dämmerung am 28. August 2026 gegen 20:47 Uhr. Die Tageslänge liegt bei 13 Stunden und 49 Minuten und nimmt weiter ab. Die Herbst-Tagundnachtgleiche ist am 23. September 2026. Für Pendlerinnen und Pendler in Sondershausen, Nordhausen oder Leinefelde wird das Licht also früher im Feierabend relevant als im Hochsommer.
K-Zeichen, kein Blinken, Licht am Rad
Alle lichttechnischen Einrichtungen außer Batterien und Akkus müssen den Anforderungen des § 22a StVZO genügen. Praktisch heißt das: bauartgenehmigt. Der ADFC beschreibt das Prüfzeichen als Wellenlinie, Buchstabe K und Nummer, oft als Relief in der Lichtscheibe. IMTEST nennt denselben Hinweis und die handelsübliche Formulierung „mit StVZO-Zulassung“.
Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig. Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig. Das steht wörtlich in § 67 Absatz 3 und 4. Das ist etwas anderes als Fahrtrichtungsanzeiger. Zugelassene Blinker zum Abbiegen sind erlaubt. Ein blinkendes Fahrlicht vorn oder hinten ist es nicht.
IMTEST weist darauf hin, dass die Lampen fest am Rad montiert oder angesteckt sein müssen, nicht an Kleidung oder Helm. Eine helle Stirnlampe kann zusätzlich nützlich sein. Sie ersetzt Scheinwerfer und Schlussleuchte am Pedelec nicht.
Dynamo ist nicht mehr vorgeschrieben. Erlaubt sind Lichtmaschine, Batterie, wiederaufladbarer Speicher oder eine Kombination. Der ADFC hält Nabendynamos für besonders zuverlässig, weil das Licht nicht an einem extra Akku hängt. Am E-Bike kommt der Strom oft aus dem Antriebsakku.
Wenn der Antriebsakku leer ist
Für Pedelecs, deren Licht am Antriebsakku hängt, gilt seit dem Modelljahr 2019 eine Extra-Regel. § 67 Absatz 7 StVZO: Nach entladungsbedingter Abschaltung des Motors muss die Beleuchtung noch mindestens zwei Stunden ununterbrochen Strom bekommen. Alternativ darf der Antriebsmotor übergangsweise als Lichtmaschine dienen.
Die Regel gilt nicht für Pedelecs, die vor dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht wurden. IMTEST schreibt, dass aktuelle Räder mit serienmäßiger Beleuchtung das in der Regel berücksichtigen. Prüfen kannst du das in der Bedienungsanleitung, nicht am Werbeversprechen im Shop.
Wer Klemmleuchten mit eigenem Akku nutzt, fällt nicht unter diese Kopplungsregel. Dann musst du die Lampenakkus selbst geladen haben, bevor es dunkel wird.
Gravel und E-MTB nachrüsten
City- und Trekking-Pedelecs kommen oft mit festem Licht. Bei Gravelbikes und E-Mountainbikes fehlt es häufig. IMTEST beschreibt genau diesen Nachrüstfall: Aufsteck-Scheinwerfer und Rücklicht mit Batterie oder Akku sind zulässig, ersetzen aber nicht die Rückstrahler.
Wer nur ein helles Frontlicht klemmt, ist noch nicht vollständig. Pedalrückstrahler, Z-Rückstrahler hinten, weißer Front-Rückstrahler und die seitliche Kenntlichmachung gehören dazu. Viele Klemmsets haben keine integrierten Rückstrahler.
Zusätzlich erlaubt die StVZO Fernlicht und Tagfahrlicht am Scheinwerfer sowie eine Bremslichtfunktion an der Schlussleuchte. Das ist Komfort, keine Pflicht. Die Umschaltung zwischen Lichtfunktionen muss automatisch oder von Hand erfolgen.
Den Scheinwerfer nicht zu hoch einstellen. Er darf andere nicht blenden. Der ADFC rät, sich an die Herstelleranleitung zu halten. Als Faustregel nennt er eine erkennbare Hell-Dunkel-Grenze am weitesten Punkt des Lichtkegels.
Unsicherheit bei Verkabelung am Motorausgang gehört in die Fachwerkstatt. Eine Klemmleuchte mit eigenem Akku kannst du selbst setzen. Den Anschluss ans Bordnetz besser nicht raten.
Check vor der Dämmerungstour
Vor einer Tour in der dunkleren Jahreszeit reicht ein kurzer Blick. Das ist dasselbe Prinzip wie beim Frühjahrscheck, nur mit dem Fokus Licht.
- Vorder- und Rücklicht einschalten und prüfen, ob beide zusammen leuchten.
- Scheiben und Rückstrahler von Matsch und Staub befreien. Verschmutztes Licht gilt nach StVO als nicht benutzt.
- K-Zeichen an den aktiven Leuchten suchen.
- Pedalrückstrahler und Speichen- oder Reifenreflex prüfen. Nach einem Reifenwechsel fehlen Reflexstreifen oft.
- Bei Klemmleuchten: Halter sitzt, Akku ist geladen, Lampen sind dabei.
- Bei Licht vom Antriebsakku: Akku nicht völlig leer fahren, bevor es dämmert.
Waldkanten, Alleen und unbeleuchtete Ortsverbindungsstraßen in Nordthüringen machen das früher nötig als eine hell erleuchtete Innenstadt.
Was das Bußgeld angeht
Der amtliche Bußgeldkatalog trennt zwei Fälle. Wer ein Fahrrad ohne die vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fährt, zahlt nach lfd. Nr. 230 in der Regel 20 Euro. Rechtsgrundlage sind § 67 und § 67a StVZO.
Wer die vorgeschriebene Beleuchtung in der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei schlechter Sicht nicht benutzt, verdeckt oder verschmutzt, fällt unter lfd. Nr. 73: 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro, mit Sachbeschädigung 35 Euro. Rechtsgrundlage ist § 17 Absatz 1 StVO.
Das ist keine Rechtsberatung. Es zeigt die Größenordnung. Teurer als 35 Euro ist, nicht gesehen zu werden.
Fazit
Die Pflicht ist klarer als viele Online-Mythen. Am Pedelec gehören zugelassenes weißes Abblendlicht, rote Schlussleuchte und die Rückstrahler ans Rad. Einschalten in der Dämmerung, bei Dunkelheit und bei schlechter Sicht. Blinkendes Fahrlicht ist unzulässig, zugelassene Blinker zum Abbiegen sind es nicht. Hängt das Licht am Antriebsakku und das Rad kam 2019 oder später in den Verkehr, muss nach Motorstopp noch mindestens zwei Stunden Licht möglich sein.
Wer ein Gravel- oder E-Mountainbike ohne Werklicht fährt, rüstet Leuchten und Rückstrahler nach, nicht nur eine Stirnlampe. Dann kommst du auch im September noch sichtbar durch den Feierabend.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern. https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html (Abruf: 28. August 2026)
- Bundesministerium der Justiz: Straßenverkehrs-Ordnung, § 17 Beleuchtung. https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__17.html (Abruf: 28. August 2026)
- Bundesministerium der Justiz: Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage (BKatV). https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html (Stand: Art. 4 V v. 12.8.2026 I Nr. 236; Abruf: 28. August 2026)
- Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club: Beleuchtung am Fahrrad. https://www.adfc.de/artikel/beleuchtung-am-fahrrad/ (Abruf: 28. August 2026)
- IMTEST: Fahrradlicht nachrüsten: So geht es regelkonform, 10. Juni 2026. https://www.imtest.de/mobilitaet-reise/fahrradlicht-stvzo-regeln-erklaert-mai-2026/136682 (Abruf: 28. August 2026)
- timeanddate: Sonnenaufgang und Sonnenuntergang in Nordhausen, 28. August 2026. https://www.timeanddate.de/sonne/deutschland/nordhausen (Abruf: 28. August 2026)
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